AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten unsere AGB
AGB als PDF herunterladen: AGB WaldHaus Freiburg (01.02.2025)
- Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Stiftung WaldHaus Freiburg ab dem 01.02.2025. Die früheren Geschäftsbedingungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Mit der Anmeldung erkennt die angemeldete Person die Teilnahmebedingungen an, wie sie in diesen AGB niedergelegt sind.
- Änderung des Veranstaltungsangebot
- Die Stiftung WaldHaus Freiburg ist bemüht, die geplanten Veranstaltungen wie angekündigt durchzuführen. Sollte aus Gründen, die weder die Stiftung WaldHaus Freiburg noch der/die DozentIn/ReferentIn zu vertreten hat, die Durchführung der Veranstaltung wie angekündigt nicht möglich sein, ist die Stiftung WaldHaus Freiburg berechtigt, die Veranstaltung mit mindestens 14-tägiger Vorankündigung zu verschieben. Die angemeldete Person wird hierüber schnellstmöglich informiert. Sie ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Vorankündigung ihre Anmeldung durch schriftliche Erklärung außerordentlich zu stornieren; entscheidend ist der Zugang der Stornierungserklärung.
- Ist die Nachholung der Veranstaltung nicht möglich, werden die Teilnahmebeiträge ohne Aufwandspauschale in vollem Umfang rückerstattet. Gleiches gilt, wenn eine Veranstaltung aus zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann und die angemeldete Person mit einer Verschiebung nicht einverstanden ist, sondern Rückerstattung verlangt.
- Vorfälligkeit der Teilnahmebeiträge
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- Die Stiftung WaldHaus Freiburg kann für die angebotenen Veranstaltungen Vorauskasse verlangen. Sofern dies der Fall ist, erhalten zahlungspflichtige angemeldete Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit der Bankverbindung oder eine Rechnung.
- Der Teilnahmebeitrag ist mit Erhalt der Anmeldebestätigung/Infobrief ohne Abzug zur Zahlung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Anmeldebestätigung fällig. Bei Veranstaltungen, die in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden, ist der Veranstalter berechtigt, ggf. entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
- Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung
- Geht der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht bei der Stiftung WaldHaus Freiburg ein, ist diese berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung fristlos zu kündigen und den freien Veranstaltungsplatz an andere Interessierte zu vergeben.
- Befindet sich die angemeldete Person mit der Zahlung im Verzug und wird der Vertrag deshalb von der Stiftung WaldHaus Freiburg gekündigt, kann die Stiftung WaldHaus Freiburg von der angemeldeten Person Aufwandsentschädigung verlangen. Dessen Höhe berechnet sich nach dem Betrag, den die angemeldete Person bei einer Stornierung hätte zahlen müssen (siehe Ziff. 5). Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Wird der Vertrag vor Kündigung vom Teilnehmenden storniert, ist dieses Datum entscheidend.
- Nichtteilnahme/Stornierung
- Die angemeldete Person ist nicht zur Teilnahme verpflichtet. Die Stiftung WaldHaus Freiburg ist in diesem Fall jedoch berechtigt, entsprechend § 615 BGB den vollen Teilnahmebetrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
- Da bei einer nicht vorher angekündigten Nichtteilnahme grundsätzlich bereits sämtliche Kosten angefallen sind und die Stiftung WaldHaus Freiburg die Aufwendungen trägt, schuldet die angemeldete Person im Falle einer Nichtteilnahme – ohne Ansehen des Grundes – 100% des Teilnahmebeitrags. Der angemeldeten Person steht allerdings der Gegenbeweis offen, dass es zu einer ganz oder teilweisen Einsparung von Kosten bei der Stiftung WaldHaus Freiburg gekommen ist.
- Die angemeldete Person kann, wie in Abs. 5d erläutert den geschuldeten Betrag durch eine möglichst frühzeitige schriftliche Stornierung reduzieren. Wird die Teilnahme vor Veranstaltungsbeginn storniert und kann der stornierte Platz anderweitig besetzt werden, schuldet die angemeldete Person eine Aufwandspauschale von 5 Euro bei Veranstaltungen des Jahresprogramms (außer bei Ferienbetreuungswochen, siehe Abs. 5e). Dies gilt allerdings nur für Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl, bei der letztlich alle Plätze belegt werden können.
- Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, reduziert sich der Anteil des zu leistenden Teilnahmebeitrags dennoch je nach Stornierungsdatum auf die nachfolgenden Quoten (dies gilt nicht für Ferienbetreuungswochen, siehe Abs. 5e):
· Absage bis 21 Tage vor Veranstaltungstermin | Aufwandspauschale 5 Euro |
· Absage bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 50% des Teilnahmebeitrags zzgl. 5 Euro Aufwandspauschale |
· Absage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 75% des Teilnahmebeitrags zzgl. 5 Euro Aufwandspauschale |
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- Abs.5e) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, reduziert sich der Anteil des zu leistenden Teilnahmeentgelts bei den Ferienbetreuungswochen dennoch je nach Stornierungsdatum auf die nachfolgenden Quoten:
· Absage bis 28 Tage vor Schulferienbeginn* | Aufwandspauschale 10 Euro |
· Absage bis 14 Tage vor Schulferienbeginn* | 50% des Teilnahmebeitrags zzgl. 10 Euro Aufwandspauschale |
· Absage bis 7 Tage vor Schulferienbeginn* | 75% des Teilnahmebeitrags zzgl. 10 Euro Aufwandspauschale |
*Schulferien Baden-Württemberg
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- Der angemeldeten Person steht bei einer Stornierung unter sieben Tagen der Gegenbeweis offen, dass der Stiftung WaldHaus Freiburg Aufwendungen ganz oder teilweise erspart geblieben sind. Ebenso steht ihr bei einer früheren Stornierung der Gegenbeweis offen, dass der Stiftung WaldHaus Freiburg durch die Stornierung sämtliche Kosten erspart geblieben sind oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlichen höher waren, als sich aufgrund der gemäß Abs. 4 und 5 zu zahlenden Quoten ergibt.
- Haftung der Stiftung WaldHaus Freiburg
- Schadensersatzansprüche der Teilnehmenden gegen die Stiftung WaldHaus Freiburg und die von ihnen beauftragten Personen für Schäden, die Teilnehmenden im Zusammenhang mit angebotenen Bildungsveranstaltungen entstehen, sind ausgeschlossen außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Ausschluss gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Teilnehmenden.
- Die angemeldete Person stellt die Stiftung WaldHaus Freiburg und die von ihr beauftragten Personen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der angebotenen Bildungsveranstaltung geltend gemacht werden, es sei denn, die Stiftung haftet der angemeldeten Person gemäß Abs.1.
- Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
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